Ökologisch und Effizient

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Müller Zimmerei & Planung

Inhaber Sebastian Müller

Blasenbergstraße 9
72119 Ammerbuch


1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen Müller Zimmerei & Planung, Inhaber Sebastian Müller (nachfolgend „Auftragnehmer“), und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“), soweit diese Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.
  2. Sie gelten insbesondere für folgende Leistungen:

    • Zimmererarbeiten
    • Holzbauarbeiten
    • Dachsanierungen
    • Dachstuhl- und Dachkonstruktionen
    • Holzrahmenbau
    • Fassadenbekleidungen
    • Terrassen aus Holz und Holzverbundwerkstoffen
    • Carports und Überdachungen
    • Einbau und Austausch von Dachflächenfenstern
    • Innenausbau in Holzbauweise
    • Unterkonstruktionen für Photovoltaikanlagen
    • Planungsleistungen
    • Ausführungs- und Werkplanung
    • Bauleitung, soweit ausdrücklich vereinbart
    • Energieberatung
    • Erstellung Individueller Sanierungsfahrpläne (iSFP)
    • Fördermittelbegleitung
    • Leistungen als eingetragener Energieeffizienz-Experte
  3. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform oder Textform.

  4. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.

2. Vertragsschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, Annahme des Angebots oder durch Beginn der Ausführung zustande.

  3. Sämtliche technischen Unterlagen, Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen, Visualisierungen, Leistungsverzeichnisse und Kostenschätzungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und sind urheberrechtlich geschützt.

  4. Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Hierdurch entstehende Mehrkosten und Terminverschiebungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Leistungsumfang

  1. Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind ausschließlich das schriftliche Angebot, die Leistungsbeschreibung sowie gegebenenfalls Nachtragsvereinbarungen.
  2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

  3. Technische Änderungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Anforderungen oder technischer Notwendigkeiten erforderlich werden, bleiben vorbehalten, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

  4. Bei Sanierungsmaßnahmen im Bestand können während der Bauausführung bislang nicht erkennbare Schäden oder konstruktive Gegebenheiten auftreten. Hierdurch erforderliche Zusatzleistungen gelten als gesondert zu vergütende Leistungen.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere,

  • sämtliche für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bereitzustellen,
  • vorhandene Pläne vollständig vorzulegen,
  • bekannte Mängel oder Schäden am Gebäude mitzuteilen,
  • erforderliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen, sofern deren Beschaffung nicht ausdrücklich beauftragt wurde,
  • den Zugang zur Baustelle sicherzustellen,
  • Strom und Wasser in üblichem Umfang kostenfrei bereitzustellen, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
  • Zufahrten freizuhalten,
  • angrenzende Bereiche zu räumen und empfindliche Gegenstände zu sichern.

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.


5. Planungsleistungen

  1. Planungsleistungen umfassen ausschließlich die im Angebot ausdrücklich bezeichneten Leistungen.
  2. Eine Genehmigungsplanung oder Bauantragstellung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  3. Statische Berechnungen werden grundsätzlich durch externe Tragwerksplaner erstellt. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des Werkvertrages, sofern sie nicht ausdrücklich beauftragt wurden.

  4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für unzutreffende Angaben Dritter oder unvollständige Bestandsunterlagen.

  5. Sämtliche Planunterlagen unterliegen dem Urheberrecht und dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben oder zur Ausführung durch Dritte verwendet werden.

6. Energieberatung

  1. Die Energieberatung erfolgt nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Vorschriften, Förderrichtlinien und anerkannten Regeln der Technik.
  2. Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Beratung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg oder die Bewilligung von Fördermitteln.

  3. Über Förderanträge entscheiden ausschließlich die jeweils zuständigen Bewilligungsstellen.

  4. Änderungen gesetzlicher Vorgaben oder Förderbedingungen nach Vertragsschluss begründen keine Haftung des Auftragnehmers.

  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die Energieberatung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen.

  6. Werden unzutreffende Angaben gemacht oder Unterlagen nicht vollständig vorgelegt, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus entstehende Nachteile.

  7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Fachsoftware sowie externe Fachplaner einzusetzen.

7. Vergütung

  1. Es gelten die im Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich alle Preise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

  3. Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind oder nachträglich vom Auftraggeber gewünscht werden, werden gesondert vergütet.

  4. Zusätzliche Leistungen, die aufgrund unvorhersehbarer Umstände erforderlich werden, insbesondere bei Bestandsgebäuden, versteckten Schäden, abweichenden Konstruktionen oder behördlichen Auflagen, sind gesondert zu vergüten.

  5. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über erkennbare Mehrkosten, sobald diese absehbar sind. Soweit möglich, erfolgt vor Ausführung eine Abstimmung über den Umfang der Zusatzleistungen.

8. Abschlagszahlungen

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Leistungsfortschritt angemessene Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB zu verlangen.
  2. Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.

  3. Gerät der Auftraggeber mit einer Abschlagszahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zum Zahlungsausgleich einzustellen. Aus hierdurch entstehenden Bauzeitverlängerungen oder Mehrkosten können dem Auftragnehmer keine Nachteile entstehen.

  4. Bereits bestellte Sonderanfertigungen, individuell gefertigte Bauteile oder Materialien können bereits vor dem Einbau in Rechnung gestellt werden, soweit sie eindeutig dem Bauvorhaben zugeordnet werden können.

9. Stundenlohn- und Regiearbeiten

  1. Stundenlohnarbeiten werden nur auf ausdrückliche Beauftragung oder soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten erforderlich sind ausgeführt.
  2. Der Auftragnehmer dokumentiert Stundenlohnarbeiten durch Regieberichte oder Stundenzettel.

  3. Regieberichte gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber diese unterzeichnet oder nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang in Textform begründet widerspricht.

10. Leistungsänderungen und Nachträge

  1. Änderungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen grundsätzlich einer Nachtragsvereinbarung.
  2. Nachträge können insbesondere entstehen durch

    • Änderungswünsche des Auftraggebers,
    • geänderte behördliche Anforderungen,
    • zusätzliche Leistungen aufgrund freigelegter Bauschäden,
    • statische Erfordernisse,
    • Änderungen anderer Gewerke,
    • Lieferengpässe oder Materialänderungen.
  3. Nachträge werden auf Grundlage der vereinbarten Einheitspreise oder nach tatsächlichem Aufwand kalkuliert.

  4. Terminverschiebungen aufgrund von Nachträgen verlängern die Ausführungsfrist angemessen.

11. Termine und Ausführungsfristen

  1. Vereinbarte Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden.
  2. Ausführungsfristen beginnen erst, wenn

    • sämtliche Planungsunterlagen vorliegen,
    • erforderliche Genehmigungen erteilt wurden,
    • vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind,
    • notwendige Vorleistungen anderer Gewerke abgeschlossen wurden,
    • die Baustelle zugänglich ist.
  3. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers verlängern sämtliche Fristen angemessen.


12. Witterungseinflüsse

  1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Arbeiten unter Witterungsbedingungen auszuführen, die Personen gefährden oder die Qualität der Arbeiten beeinträchtigen können.
    Hierzu zählen insbesondere:
    • Starkregen,
    • Sturm,
    • Gewitter,
    • Eis,
    • Schnee,
    • Frost,
    • extreme Hitze,
    • behördliche Unwetterwarnungen.
  2. Witterungsbedingte Unterbrechungen stellen keinen Verzug des Auftragnehmers dar.

  3. Entstehende Terminverschiebungen gelten als angemessene Verlängerung der vereinbarten Ausführungsfrist.

13. Materialverfügbarkeit

  1. Verzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Lieferengpässe, Materialknappheit oder außergewöhnlicher Preisentwicklungen auf den Beschaffungsmärkten verlängern vereinbarte Liefer- und Ausführungsfristen angemessen, sofern der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.

  2. Ist ein angebotenes Material dauerhaft nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Abstimmung mit dem Auftraggeber ein technisch und qualitativ gleichwertiges Material zu verwenden.

14. Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt befreien beide Vertragsparteien für die Dauer ihrer Auswirkungen von ihren Leistungspflichten.
    Hierzu zählen insbesondere:
    • Naturkatastrophen,
    • Hochwasser,
    • Pandemien,
    • Epidemien,
    • behördliche Anordnungen,
    • Streiks außerhalb des Betriebs,
    • Krieg,
    • Terrorereignisse,
    • länger andauernde Strom- oder Energieausfälle.
  2. Die Ausführungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.


15. Zahlungsverzug

  1. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen zurückzuhalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  3. Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten trägt der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er sich im Zahlungsverzug befindet.

16. Baustelleneinrichtung und Baufreiheit

  1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle zum vereinbarten Ausführungsbeginn frei zugänglich und für die Durchführung der Arbeiten geeignet ist.
  2. Zufahrten, Arbeitsflächen und Lagerplätze sind in ausreichendem Umfang bereitzustellen. Einschränkungen, die den Bauablauf behindern, sind dem Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen.

  3. Kann die Leistung aufgrund fehlender Baufreiheit oder aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nur erschwert erbracht werden, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen. Hierdurch entstehende zusätzliche Kosten können gesondert berechnet werden.

17. Gerüste, Hebezeuge und Baustelleneinrichtung

  1. Soweit im Angebot nicht ausdrücklich enthalten, gehören Gerüste, Krane, Hubarbeitsbühnen oder vergleichbare Hilfsmittel nicht zum Leistungsumfang.
  2. Werden solche Einrichtungen durch den Auftragnehmer organisiert, erfolgt dies nur nach gesonderter Vereinbarung oder soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich ist.

  3. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Zufahrten und Stellflächen für Lieferfahrzeuge, Krane oder Hubarbeitsbühnen geeignet und zugänglich sind.

18. Holz als Naturprodukt

  1. Holz ist ein Naturprodukt. Natürliche Unterschiede in Farbe, Maserung, Struktur und Oberflächenbild sowie Harzaustritte, Äste, feine Trockenrisse und geringfügige Maßänderungen infolge von Feuchtigkeit oder Temperatur stellen keinen Sachmangel dar, soweit sie die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.

  2. Maßgeblich sind die anerkannten Regeln der Technik sowie die für das jeweilige Produkt geltenden Sortier- und Qualitätsvorschriften.

19. Bestand und verdeckte Mängel

  1. Bei Umbau-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen können verborgene Schäden oder konstruktive Besonderheiten erst nach Öffnung von Bauteilen erkennbar werden.
  2. Erforderliche Zusatzarbeiten werden dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt. Soweit möglich, erhält der Auftraggeber vor Ausführung eine Kostenschätzung.

  3. Verzögerungen, die durch solche Umstände entstehen, verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.

20. Leistungen anderer Unternehmer

  1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel oder Verzögerungen, die auf Leistungen anderer Unternehmer oder vom Auftraggeber beauftragter Dritter zurückzuführen sind.

  2. Erkennt der Auftragnehmer offensichtliche Bedenken gegen Vorleistungen anderer Unternehmer, wird er den Auftraggeber hierüber informieren.

21. Externe Fachplaner

  1. Tragwerksplanung, Vermessung, Bodengutachten oder sonstige Fachplanungen werden – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – durch selbstständig tätige Fachplaner erbracht.
  2. Der Auftragnehmer koordiniert diese Leistungen nur insoweit, wie dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  3. Für die fachliche Richtigkeit eigenständiger Leistungen externer Fachplaner haftet der jeweilige Fachplaner nach den gesetzlichen Vorschriften.

22. Dokumentation

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Baufortschritt durch Fotografien oder Videoaufnahmen zu dokumentieren, soweit hierbei keine berechtigten Interessen des Auftraggebers verletzt werden.
  2. Die Dokumentation dient ausschließlich der Beweissicherung, Qualitätssicherung sowie der Erfüllung gesetzlicher oder förderrechtlicher Nachweispflichten.

  3. Eine Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen das Bauvorhaben oder Teile hiervon erkennbar sind, erfolgt nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers.

23. Energieberatung und Förderprogramme

  1. Förderprogramme unterliegen gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Änderungen. Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die fachgerechte Erbringung der beauftragten Leistungen.
  2. Eine Bewilligung von Fördermitteln, die Höhe der Förderung oder die Einhaltung künftiger Förderbedingungen wird nicht geschuldet.

  3. Der Auftraggeber bleibt für die fristgerechte Mitwirkung sowie die Bereitstellung vollständiger Unterlagen verantwortlich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

  4. Verzögerungen oder Ablehnungen durch Behörden oder Förderstellen begründen keine Haftung des Auftragnehmers, soweit diese nicht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen.

24. Abnahme

  1. Nach Fertigstellung der beauftragten Leistungen fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber zur gemeinsamen Abnahme auf.
  2. Über die Abnahme soll ein schriftliches Protokoll erstellt werden. Darin werden insbesondere festgestellte Mängel, Restarbeiten sowie vereinbarte Fristen zu deren Beseitigung dokumentiert.

  3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

  4. Mit der Abnahme geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

25. Mängelrechte

  1. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel nach Möglichkeit unverzüglich anzuzeigen.

  3. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist einzuräumen.

  4. Eigenmächtige Mangelbeseitigungen durch den Auftraggeber oder Dritte ohne vorherige Fristsetzung schließen Ansprüche auf Ersatz der dadurch entstandenen Kosten aus, soweit der Auftragnehmer nicht zur sofortigen Gefahrenabwehr Anlass gegeben hat oder gesetzliche Ausnahmen eingreifen.

26. Wartung und Pflege

  1. Bauteile aus Holz, Holzwerkstoffen sowie Oberflächenbeschichtungen unterliegen natürlichen Alterungs- und Witterungseinflüssen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Hersteller oder Auftragnehmer empfohlenen Pflege- und Wartungsmaßnahmen einzuhalten.

  3. Schäden, die auf unterlassene Wartung, fehlende Pflege, unsachgemäße Nutzung oder Veränderungen durch Dritte zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel der Werkleistung dar.

27. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

  3. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

  4. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

28. Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Materialien und eingebaute Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt nach den gesetzlichen Vorschriften möglich ist.

  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter zu informieren.

29. Urheberrecht

  1. Sämtliche Angebote, Zeichnungen, Berechnungen, CAD-Dateien, BIM-Modelle, Detailzeichnungen, Energieberechnungen, Wärmebrückennachweise, Sanierungsfahrpläne sowie sonstige Planungsunterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, veröffentlicht, an Dritte weitergegeben noch zur Ausführung durch Dritte verwendet werden.

  3. Mit der Vergütung der Planungsleistung werden ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte eingeräumt.

30. Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
  2. Die Verarbeitung erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsdurchführung, Rechnungsstellung, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.

  3. Weitere Informationen enthält die gesonderte Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

31. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.

  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.